Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 29. September 2009

§1 Geltungsbereich
  1. Allen Liefergeschäften, Vereinbarungen und Angeboten im kaufmännischen Geschäftsverkehr liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde, auch wenn wir uns zukünftig nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen. Der Vertragspartner erklärt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung sein Einverständnis mit deren Geltung.
  2. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  3. Die Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn der Vertragspartner seine eigenen, von diesen Bedingungen abweichende AGB mitgeteilt oder diese auf Schriftstücken überreicht hat. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers oder für ihn handelnden Personen werden diese nicht Vertragsinhalt.
  1. Mündliche Abreden werden stets schriftlich durch uns bestätigt.
  2. An von uns zur Verfügung gestellten Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die entsprechenden Daten bzw. Dokumente dürfen Dritten nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht bzw. vervielfältigt werden.
  3. Sofern die Auftragsbestätigung von der mündlichen Bestellung abweicht, gilt der Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn ihr nicht innerhalb von acht Tagen nach Absendung schriftlich widersprochen wird.
  1. Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung erfolgt in EURO (€).
  2. Wir halten uns an die in unseren Angeboten und Preislisten genannten Preise 30 Tage ab deren Veröffentlichung gebunden.
  3. Umstände, die vier Monate nach Vertragsschluss eintreten und die die Kalkulationsgrundlage in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, berechtigen uns zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen etc. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht zur Gewinnsteigerung.
  4. Rechnungsbeträge sind grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
  5. Bei Zahlung nach dem unter Absatz 4 genannten Zeitpunkt werden Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288, 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  6. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel werden ebenfalls nur erfüllungshalber und nur aufgrund individueller Vereinbarung angenommen.
  7. Der Vertragspartner kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend machen.
  8. Der Vertragspartner ist zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.
  1. Die vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte Ware das Lager, oder bei einer Versendung ab Werk, das Werk des Herstellers, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  2. Hat jedoch der Vertragspartner noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen herbeizuführen, ohne dass unsere Lieferungen und Leistungen nicht erbracht werden können, verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum.
  3. Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Umstände höherer Gewalt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, wie z. Bsp. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder unvermeidbare Lieferschwierigkeiten sowie ähnliche nicht von uns zu vertretender Umstände gehindert, so sind wir für die Dauer dieser Störung von unserer Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind für Umstände der vorgenannten Art ausgeschlossen. Jedoch sind auch die vertraglichen Verpflichtungen des Vertragspartners für die Dauer der Störung suspendiert. Wir werden dem Vertragspartner von Beginn und Ende von Umständen höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung umgehend in Kenntnis setzen und spätestens zwei Monate nach Beendigung der Störung den Nachweis erbringen, dass uns hieran kein Verschulden trifft.
  4. Verzögert sich die Lieferung infolge eines durch den Vertragspartner zu vertretenden Umstandes, ist dieser verpflichtet, alle uns dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen.
  1. Der Vertragspartner trägt die Preisgefahr, sobald die Ware ihm selbst bzw. der mit der Versendung bestimmten Person übergeben wurde. Bei einem Kauf auf Probe tritt der Gefahrenübergang erst mit der Billigung ein. Die Kosten der Besichtigung, Aufbewahrung und Rücksendung trägt der Vertragspartner.
  2. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht für den Vertragspartner im Einzelfall unzumutbar sind.
  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrentvorbehalt).
  2. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Verbraucherkredite Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner dem Verkäufer für den entstehenden Ausfall.
  3. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner anteilsmäßig Miteigentum an uns überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderung zur Sicherung der Forderung des Verkäufers gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  5. Der Kunde hat Anspruch auf Freigabe des Vorbehaltseigentums, wenn die Sicherheiten 110% des realisierbaren Wertes übersteigen. Der Freigabeanspruch besteht ferner dann, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Ware 150% der zu sichernden Forderungen übersteigt.
  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen. Ausgeschlossen ist die Rüge von Mängeln, die später als 30 Kalendertage nach Ablieferung der Waren angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach der Entdeckung, durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Die Anzeige eines Mangels ist ausschließlich an uns zu richten.
  2. Stellen wir dem Vertragspartner die vertraglich erworbenen Leistungen für einen gewissen Zeitraum auf Probe zur Verfügung, so hat sich der Vertragspartner innerhalb der vereinbarten Frist verbindlich zu erklären, ob er die Lieferung billigt. Erklärt er sich bis zum Ende der vereinbarten Frist nicht, so gilt sein Schweigen als Billigung, wenn ihm die Leistung bereits übergeben worden war. Haben sich die Parteien nicht auf eine Probefrist geeinigt, so wird diese auf 30 Tage ab Übergabe der Sache festgelegt. Hat der Vertragspartner die Lieferung und Leistung gebilligt, so haben wir nur noch die Mängel zu vertreten, die der Vertragspartner zur Zeit der Billigung weder kannte noch kennen musste. Die Rügepflicht nach Absatz (1) bleibt hiervon unberührt.
  3. Ist ein Mangel an der gelieferten Ware nach Absatz (1) rechtzeitig gerügt, so haben wir dreimal die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung nicht zumutbar oder erfolglos, kann der Vertragspartner Minderung oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
  4. Nacherfüllungsansprüche des Vertragspartners verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme.
  5. Der Vertragspartner hat uns im Rahmen der Zumutbarkeit Gelegenheit zu geben, evtl. erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Gerät der Vertragspartner mit den diesbezüglich erforderlichen Handlungen in Verzug, übernehmen wir keine weitere Haftung für daraus resultierende Schäden.
  6. Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben, nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
  7. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
  8. Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die Absätze 1, 2, 3 und 7 keine Anwendung.
  1. Alle sonstigen Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, insbesondere solche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen der Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, kann der Vertragspartner nur dann geltend machen, wenn sie auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
  2. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir jedoch nur soweit der Schaden vorhersehbar war. Für nicht vorhersehbare Exzessrisiken haften wir nicht.
  3. Die vorstehende Einschränkung gilt auch dann ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
  1. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
  2. Wir sind ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Vertragspartner seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
  3. Unser Rücktrittsrecht besteht auch für den Fall, dass der Vertragspartner falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner objektiv kreditunwürdig ist und dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertragspartner eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat bzw. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
  4. Im Übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und des Vertragspartners nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich Deutsches Recht. Insbesondere findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung.
  2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Braunschweig.

§11 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Braunschweig.